Zuständigkeiten und Finanzierung der Unterhaltung von Brücken, Durchlässen und Verrohrungen

 

Brücken und Durchlässe

Brücken und Durchlässe als Überführung eines Verkehrsweges über ein Gewässer unterliegen grundsätzlich der Unterhaltung durch den Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung umfasst auch Anlagenteile (Ufermauern, Widerlager, Sohlbefestigungen, etc.), die sich unter dem Kreuzungsbauwerk befinden sowie zugehörige Böschungssicherungen.  Unterhaltungsaufwendungen an diesen Anlagen sind dem Gewässerunterhaltungsverband nicht refinanzierungsfähig.

 

Verrohrungen

Verrohrungen sind von Durchlässen abzugrenzen. Eine Verrohrung ist deutlich länger als die Breite einer eventuell querenden Verkehrstrasse. Dazu wurden vom TMUEN folgende Definitionen vorgegeben:

  • Die Länge der Verrohrung beträgt mindestens das dreifache der Breite der querenden Verkehrstrasse oder
  • das Verhältnis der Länge zur Höhe der Verrohrung ist größer als 30.

Handelt es sich um einen verrohrten Gewässerabschnitt, so ist hinsichtlich der Unterhaltung zwischen der

  • baulichen Unterhaltung und der
  • Unterhaltung des Gewässers zweiter Ordnung im verrohrten Abschnitt

zu unterscheiden.

Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasst hierbei die Kontrolle der verrohrten Abschnitte einschließlich der Ein- und Ausläufe sowie das Spülen und die Reinigung dieser.

Die bauliche Unterhaltung ist Aufgabe des Eigentümers / des Nutzers bzw. des Eigentümers des sich darüber befindlichen Grundstückes. Eine Verwendung der Landesmittel ist hier nicht zulässig.

 

Kontakt für Rückfragen:

Leon Gläßer
(03644) 539-120
Leon.Glaesser@guv-untere-ilm.de

 

Download: Übersicht als PDF

Zurück